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Pressemitteilung

Statt Internetsperren Kinderpornografie ernsthaft verfolgen

Bonn, 18. Mai 2009       Die GI hält die von der Bundesregierung geplante Ergänzung des Telemediengesetzes (TMG) um eine Regelung zur Einführung von Internetsperren für unzureichend und der Sache wenig dienlich, und spricht sich daher gegen diese aus. Stattdessen fordert sie die Strafverfolgungsbehörden nachdrücklich auf, Straftäter gem. § 184 b des Strafgesetzbuches (StGB) "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften" wirksam zu verfolgen.

Bereits heute verfolgen Staatsanwaltschaften (Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Kinderpornographie Halle) Straftäter und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und Ordnungsbehörden gehen (bei unzulässigen oder entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten) gegen einschlägige Diensteanbieter (Content-Provider) und gegen den Host-Provider vor und lassen Webseiten - auch im Ausland - sperren.

Zusätzlich will die Bundesregierung in Zukunft allerdings darüber hinaus nach einem neuen § 8a TMG kommerzielle Internet Service Provider (ISP) mit mindestens 10.000 Teilnehmern verpflichten, „geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten, die in einer Sperrliste aufgeführt sind, zu erschweren“. Diese Sperrliste erhalten die Provider an jedem Arbeitstag neu vom Bundeskriminalamt (BKA). Sie müssen die Sperrliste gegen Kenntnisnahme durch Dritte schützen (Geheimhaltung). Nutzeranfragen auf Adressen der Sperrliste sind zu einer Stoppmeldung umzuleiten. Über die Zugriffsversuche pro Stunde haben sie dem BKA wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung zu übermitteln. Sie haften für diese Maßnahmen nur, soweit sie die Sperrliste nicht ordnungsgemäß umsetzen.

Die GI ist der Überzeugung, dass solche Sperrungen von WWW-Adressen nicht nur wenig hilfreich, sondern überwiegend schädlich sind. Vielmehr sollten alle Straftäter unverzüglich verfolgt werden.

Wirksamkeit

Die Sperrung von Webseiten ist keine sinnvolle Maßnahme der Strafverfolgung. Es reicht keinesfalls aus, den Zugriff auf pädophile Inhalte im Internet zu erschweren. Vielmehr muss von vornherein verhindert werden, dass solche Inhalte überhaupt erstellt und dann auch noch veröffentlicht oder weitergegeben werden. Sperrungen bewirken nicht, dass diejenigen, die Verbrechen an Kindern begehen, gefasst und verurteilt werden. Dies können nur Polizei und Staatsanwaltschaften erreichen.

Sperrungen von Webseiten könnten helfen einen ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen, sofern dadurch der Zugriff auf Seiten mit kinderpornografischen Inhalten wirksam verhindert würde. Aber an dem Erreichen dieses Ziel bestehen erhebliche Bedenken. Die Weitergabe kinderpornografischer Inhalte erfolgt nicht/kaum über Webseiten, Tatsächlich kann im Internet nicht direkt auf Kinderpornographie zugegriffen werden; vielmehr sind die Adressen nur Eingeweihten bekannt und zugegriffen werden kann nur in geschlossenen Benutzergruppen und über Peer-to-Peer-Netzwerke. Vielfach erfolgt die Verbreitung auch über Mobil-Telefone.

Eine Sperrung behördenbekannter Server durch das BKA hat also eine reine Alibifunktion und lenkt von der tatsächlich unzureichenden Strafverfolgung der Täter nur ab – zumal diese Sperrungen bisher ja schon durch die Staatsanwaltschaften und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angeordnet werden können.

Zwar werden durch nationale Sperrungen viele Zugriffe auf inkriminierte Seiten unterbunden, doch trifft diese Verhinderung nur Bürger, die sehr wenig Technikerfahrung haben und daher die Sperren nicht zu umgehen wissen, ja meist gar kein Interesse an Kinderpornographie haben. Sollten auf diesen Webseiten tatsächlich kinderpornografische Inhalte angeboten werden, werden diese schnell auf andere Webseiten verlagert – ggf. auch in andere Länder.

Die tatsächlich interessierten Pädophilen können die von der Bundesregierung vorgesehenen Sperrmaßnahmen also relativ leicht umgehen und sich durch einfache (im Internet öffentlich nachlesbare!) technische Maßnahmen unerkannt und z.B. über Anonymisierungsserver oder ausländische Provider Zugriff auf Kinderpornografie verschaffen, so dass die Sperrmaßnahmen der ISP ins Leere laufen.

Eine vollständige Blockade ist wegen der dezentralen Struktur des Internets nicht möglich. Sie wäre nur zu erreichen, wenn das Internet grundsätzlich umgestaltet wird. Sollte dies gewollt sein, müsste dieses viel weitergehende politische Ziel in der öffentlichen Debatte klar benannt werden.

Die Gesellschaft für Informatik e.V. fordert die Behörden daher nachdrücklich auf, unverzüglich gegen die ihnen bekannten Provider von Kinderpornografie strafrechtlich vorzugehen, die relevanten und behördenbekannten Server stilllegen zu lassen und ebenfalls gegen alle diejenigen strafrechtlich vorzugehen, die kinderpornografische Inhalte gezielt abrufen und tauschen.

Nachteilige Auswirkungen

Die geplanten Sperrungen sind nicht nur wenig effektiv, sondern haben nachteilige Auswirkungen auf Unbeteiligte:

  • Meinungs- und Informationsfreiheit: Die drei technisch grundsätzlich möglichen Sperrverfahren (DNS-Blockaden, Proxy-Server und Sperrung von IP-Adressbereichen) arbeiten unzuverlässig, weil nicht gezielt kinderpornografische Inhalte gesperrt werden können. Vielmehr können auch völlig legale Seiten mit gesperrt werden. Dadurch werden die Meinungsfreiheit der Anbieter und die Informationsfreiheit der Nutzer in großer Zahl eingeschränkt.
  • Gewerbefreiheit: Soweit die Webseiten für E-Commerce genutzt werden, greifen die unpräzisen und auch nicht kinderpornografische Inhalte erfassenden Sperren in die Gewerbefreiheit ein.  
  • Datenschutz: Die möglichen Sperrverfahren werden den Providern überlassen. Sie können auch die Adressdaten der surfenden Nutzer und die von ihnen angesurften Webseiten erfassen. Sofern alle kontrolliert werden, entstünde eine der Rasterfahndung vergleichbare Überwachung und damit ein tiefer Eingriff in die Privatsphäre der Bürger. Die Kontrolle muss auf den Zugriff auf eindeutig kinderpornografische Inhalte beschränkt sein. Entscheidend ist die Programmierung der Filterung. Diese muss veröffentlicht und auf Datenschutzkonformität überprüft werden. 
  • Geheimhaltung: Die vorgesehene Geheimhaltung des gesamten Verfahrens ist kontraproduktiv. Sowohl die Programmierung der Filter als auch die Adress-Listen sollten von neutralen Stellen überprüft werden. Adressen in Deutschland sollten ohnehin nicht gesperrt, sondern sofort stillgelegt werden. 
  • Kommerzielle Schäden: Durch fehlerhafte Sperrungen können ganz erhebliche Schadenersatzansprüche gegen den Staat entstehen, der die Provider von Haftungsansprüchen weitgehend freistellt. Damit zahlt letztlich der Steuerzahler diese Kosten. Die für die Sperrung bei den kommerziellen ISP anfallenden Kosten werden auf die Nutzer umgelegt.

Anforderungen an eine nicht zu verhindernde gesetzliche Regelung

Sollte die Ergänzung des TMG nicht zu vermeiden sein, muss das Änderungsgesetz zumindest gewährleisten, dass

  • ISP ausschließlich Sperrverfahren einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf der Grundlage der Common Criteria unter Sicherheitsaspekten zertifiziert sind,
  • das Sperrverfahren auf Kinderpornografie beschränkt ist und nicht auf weitere Inhalte des Internet – insbesondere nicht geheim – so erweitert werden darf, dass die Verbreitung nicht-strafbarer Informationen und Meinungen behindert wird.
  • keine Daten unbeteiligter surfender Nutzer erhoben werden, sondern tatsächlich nur solcher Nutzer, die es unternehmen, sich den Besitz kinderpornografischer Inhalte zu verschaffen und
  • die Bürger über die Technik und die Folgen der Sperrungen für sie endlich vollständig und verständlich informiert werden.

Zusammenfassung:

  • Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind so zu unterstützen, dass sie Kinderpornografie wirksam verfolgen können.
  • Deutschland darf nicht in den Verdacht kommen, zu den nicht-demokratischen Staaten zu gehören, die das Internet zensieren wie etwa China, Iran oder Kuba.
  • Die GI fordert alle ISP auf, ihnen bekannt gewordene Pädophile (Anbieter und Nutzer von Webseiten) unaufgefordert und unverzüglich den deutschen Strafverfolgungsbehörden oder einer (geplanten) EU-weiten Meldestelle für kriminelle Aktivitäten im Internet zu melden.
  • Die GI fordert die Bundestagsparteien auf, das allein dem Wahlkampf geschuldete Änderungsgesetz abzulehnen.  

Die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) ist eine gemeinnützige Fachgesellschaft zur Förderung der Informatik in all ihren Aspekten und Belangen. Gegründet im Jahr 1969 ist die GI mit ihren heute rund 24.500 Mitgliedern die größte Vertretung von Informatikerinnen und Informatikern im deutschsprachigen Raum. Die Mitglieder der GI kommen aus Wissenschaft, Wirtschaft, öffentlicher Verwaltung, Lehre und Forschung.

Bei Veröffentlichung Beleg erbeten. Vielen Dank!

18. Mai 2009, Cornelia Winter, Tel. 0228/302-147 

Gesellschaft für Informatik e.V. (GI)
Ahrstr. 45
53175 Bonn
Tel 0228/302-145 (Geschäftsstelle)
Fax 0228/302-167

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